Hätten Sie’s gewusst?

Die folgenden Informationen haben ausschließlich allgemeingültigen, hinweisenden Charakter und ersetzen keinesfalls eine Rechtsberatung oder -auskunft. Verbindlichen juristischen Rat erteilen nur Rechtsanwalte oder dafür zugelassene Beratungsstellen.

Frage: Gibt es eine Verpflichtung zur Bestattung?

Antwort: Die Bestattungspflicht ist im BGB sowie in den betreffenden Ländergesetzen geregelt. Demnach sind die Erben „zur sicheren Verwahrung des Verstorbenen“ verpflichtet. Falls sich keine Erben oder Angehörige finden, tritt die zuständige Ordnungsbehörde in die Pflicht.

Frage: Wer kann über die Art der Bestattung entscheiden?

Antwort:  Hierbei handelt es sich um das „Verfügungsrecht über den Leichnam“. Entscheidend ist in hierarchischer Reihenfolge: 1. der Wille des Verstorbenen, 2. Ehepartner, 3. Verwandte in gerader Linie, 4. weitere Verwandte und in letzter Instanz die zuständige Ordnungsbehörde.

Frage: Wer trägt die Kosten für eine Bestattung?

Antwort: Die sog. Kostentragungspflicht ist in den §§1360 ff. BGB geregelt. Demnach trägt der Auftraggeber die Kosten, auf dessen Namen und Rechnung der Auftrag erteilt wurde – das sind in den meisten Fällen die Erben. Die Kosten sind auf eine „standesgemäße Bestattung“ begrenzt.

Frage: Wo darf bestattet werden?

Antwort: Gemäß dem Friedhofszwang sind Bestattungen nur auf Friedhöfen möglich. Eine inzwischen häufigere Ausnahme ist die Seebestattung. Weitere Ausnahmen sind in Einzelfällen möglich.

Frage: Was ist eine Ruhefrist und wie lang ist sie?

Antwort: Im §6 des Bestattungsgesetzes sind die folgenden Mindestruhezeiten für Erd- und Feuerbestattungen festgelegt: Bis zum vollendeten 2. Lebensjahr mindestens 6 Jahre, bis zum vollendeten 10. Lebensjahr mindestens 10 Jahre, alle Personen über 10 Jahre mindestens 15 Jahre. In den Friedhofsordnungen können höhere Ruhezeiten bzw. Grabnutzungszeiten festgelegt werden, die in Einzelfällen bis zu 40 Jahre betragen können.

Frage: Was bedeutet Leichenschaupflicht?

Antwort: Die Leichenschaupflicht ist in den §§20 -24 des Bestattungsgesetzes beschrieben und bedeutet, dass die Feststellung des Todes durch einen zugelassenen Arzt erfolgen muss.

Frage: Wann darf frühestens eine Bestattung durchgeführt werden?

Antwort: Der früheste Bestattungszeitpunkt ist nach §36 Bestattungsgesetz auf 48 Stunden nach der Leichenschau festgesetzt worden.